1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 29. Juni 2020 die Treppe herunterstürzte und sich dabei gemäss Schadenmeldung das linke Handgelenk sowie die linke Schulter prellte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge medizinische Abklärungen und holte in deren Rahmen kreisärztliche Stellungnahmen ein.