Dieses Vorgehen wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist ausweislich der Akten im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat somit mit Verfügung vom 25. November 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.