Betreffend die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Haushaltsbereich verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Abklärung vor Ort, da im Haushaltsbereich eine Einschränkung von mindestens 80 % bestehen müsste, damit ein rentenbegründender IV-Grad ermittelt werden könnte. Dies könne vorliegend aufgrund der Akten ausgeschlossen werden (VB 71 S. 2; zur Möglichkeit auf eine Haushaltsabklärung zu verzichten vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5.1). Dieses Vorgehen wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist ausweislich der Akten im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.