Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Es bleibt somit bei der ermittelten Einschränkung von 20.96 % bzw. dem gewichteten Invaliditätsgrad von 14 % (gerundet: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 f.) im Erwerbsbereich. Betreffend die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Haushaltsbereich verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Abklärung vor Ort, da im Haushaltsbereich eine Einschränkung von mindestens 80 % bestehen müsste, damit ein rentenbegründender IV-Grad ermittelt werden könnte.