5. In der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2021 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt (vgl. VB 60 S. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig (Erwerbstätigkeit 67 %; Haushalt 33 %) zu qualifizieren sei. Sie ermittelte den Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode nach der Berechnungsmethode gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV (VB 71).