4.4. Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D. (vgl. E. 3.), weshalb der Stellungnahme vom 1. Juli 2021 (ergänzt durch jene vom 6. November 2021) Beweiswert zukommt und darauf abzustellen ist. Bei dieser Ausgangslage sind keine weiteren Abklärungen notwendig. Es ist somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. -7-