D. hierzu fest, die Tätigkeit in der G. entspreche nicht den Vorgaben des von ihm formulierten Belastungsprofils (VB 70). Dem ist zuzustimmen, da im Bereich "Heben und Tragen von Lasten bei Reparaturen und Nachforschungen von ..." langes Stehen und im Bereich "Einsammeln und Sortieren von ..." regelmässiges Arbeiten über Schulterhöhe gefordert ist (VB 69 S. 7 f.), was der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar ist (VB 61 S. 4). Damit vermag die Beschwerdeführerin aus dem von ihr ausgeübten ca. 25%igen Pensum in einer nicht leidensangepassten Tätigkeit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.