Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2021 in der G. arbeitet (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Im Hinblick auf die Aufnahme dieser Tätigkeit nahm Dr. med. E. am 13. Oktober 2021 zu deren Anforderungen Stellung und erachtete sie mit gewissen Einschränkungen für zwei Stunden pro Tag für die Beschwerdeführerin als zumutbar (VB 69 S. 5 ff.). In einer Aktennotiz vom 16. November 2021 hielt Dr. med. D. hierzu fest, die Tätigkeit in der G. entspreche nicht den Vorgaben des von ihm formulierten Belastungsprofils (VB 70).