4.2. Dr. med. D. liess somit, nach einer Würdigung der aktenkundigen medizinischen Berichte, offen, ob die von Dr. med. E. gestellten Diagnosen zutreffen. Er legte diese jedoch seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zugrunde und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als F. zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (VB 61 S. 4). Damit wich Dr. med. D. von der Einschätzung von Dr. med. E. ab, der die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit für höchstens 50 % arbeitsfähig erachtete (vgl. VB 51 S. 2).