Dr. med. D. kam zum Schluss, Dr. med. E. beschränke sich in sämtlichen Schreiben auf die Mitteilungen dessen Patientin über "subjektiv empfundenes Missbehagen". Keine der von Dr. med. E. im Schreiben vom 2. Juni 2021 genannten Diagnosen (vgl. VB 58.1 S. 1 f.), sofern diese in der Tat zuträfen, seien mit objektivierbaren pathologischen Befunden verbunden, und es liessen sich im gesamten Verlauf keine Funktionsdefizite erkennen, mit „welchen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszumachen wäre“ (VB 61 S. 3 f.).