"Typische Befunde einer Epocondylopathia humeri radialis rechts" und ein "Impingement der linken Hüfte" könnten ebenso wie "Plattfüsse beidseits mit Überlastung der Vorfüsse" (vgl. VB 2 S. 4) klar nicht als ausgewiesenes organisches Substrat der geltend gemachten Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gelte für einen noch so massiven Hypertonus des M. trapezius pars descendens beidseits (vgl. VB 39 S. 25). In den Schreiben vom 20. Februar und 26. November 2018 fehle ein Befund (vgl. VB 2 S. 1 f.;