D. führte aus, hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als F. bestehe "seit September" dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung erfolge wegen der dort jeweils sehr häufig bis dauernd geforderten unphysiologischen Drehbewegungen der Wirbelsäule, des Gehens auf harten Belägen und des langdauernden Stehens. In einer angepassten Tätigkeit bestehe "bereits jetzt und somit lange vor Ablauf Wartejahr im September 2021" eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.