2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde die B., Q., als aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. In der Verfügung vom 25. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 71) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im -3-