Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.4 / cj / fi Art. 56 Urteil vom 1. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerdefüh- A._____ rerin vertreten durch MLaw Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. November 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 13. Oktober 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche In- tegration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in medizinischer, beruflicher und persönlicher Hinsicht und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen Stellungnahmen vom 1. Juli und 16. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 25. November 2021 das Ren- tenbegehren der Beschwerdeführerin ab. 2. 2.1. Am 10. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Be- schwerde dagegen und beantragte Folgendes: "1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 25. November 2021 aufzuhe- ben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbe- sondere einer rheumatologischen Begutachtung) an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde die B., Q., als aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Be- schwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. In der Verfügung vom 25. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 71) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im -3- Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D., Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, vom 1. Juli 2021 (VB 61). 2.2. Dr. med. D. hielt in der Stellungnahme vom 1. Juli 2021 fest, der behan- delnde Arzt Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, habe zu keinem Zeitpunkt objektivierbare Funktionsdefi- zite dokumentiert, die eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit plausibel erscheinen liessen (VB 61 S. 3). Dr. med. D. führte aus, hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als F. be- stehe "seit September" dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung erfolge wegen der dort jeweils sehr häufig bis dauernd gefor- derten unphysiologischen Drehbewegungen der Wirbelsäule, des Gehens auf harten Belägen und des langdauernden Stehens. In einer angepassten Tätigkeit bestehe "bereits jetzt und somit lange vor Ablauf Wartejahr im September 2021" eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei wechselbelastend, überwiegend sitzend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufi- ges Knien, ohne stereotype Bewegungsabläufe, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeit über oder auf der Schulterhorizontalen, ohne repetitives Bege- hen von Treppen und ohne Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen oder auf Leitern (VB 61 S. 4). An dieser Einschätzung hielt Dr. med. D. nach Kennt- nisnahme der gegen den Vorbescheid vom 12. August 2021 (VB 63) erho- benen Einwände und der von der Beschwerdeführerin eingereichten Doku- mente am 6. November 2021 fest (VB 70). 3. 3.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Voll beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 -4- in fine; Urteil des Bundesgerichts U 357/06 vom 28. Februar 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist insbesondere, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollstän- diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhan- denen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bun- desgerichts 8C_889/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3.1 und U 224/06 E. 3.5; je mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4. 4.1. Die Beurteilung von Dr. med. D. vom 1. Juli 2021 erging in Kenntnis der Vorakten (VB 61 S. 2). Dr. med. D. führte aus, die am 9. Januar 2018 be- richtete "Instabilität des linken Kniegelenks mit lateraler sowie anteroposte- riorer Instabilität" habe zu keiner Diagnose „geführt“ (vgl. VB 2 S. 4). "Typi- sche Befunde einer Epocondylopathia humeri radialis rechts" und ein "Im- pingement der linken Hüfte" könnten ebenso wie "Plattfüsse beidseits mit Überlastung der Vorfüsse" (vgl. VB 2 S. 4) klar nicht als ausgewiesenes organisches Substrat der geltend gemachten Beschwerden qualifiziert wer- den. Gleiches gelte für einen noch so massiven Hypertonus des M. trape- zius pars descendens beidseits (vgl. VB 39 S. 25). In den Schreiben vom 20. Februar und 26. November 2018 fehle ein Befund (vgl. VB 2 S. 1 f.; VB 39 S. 26 f.) und im Schreiben vom 27. März 2019 (vgl. VB 39 S. 24 f.) werde über deutliche positive Meniskus-Stresszeichen am linken Kniege- lenk berichtet, die sich am 20. November 2019 als altersassoziierte mediale Meniskusdegeneration links ohne operativen Handlungsbedarf erwiesen hätten (vgl. VB 39 S. 20 f.). Die am 12. Mai 2020 beschriebene leicht ein- geschränkte Rotation der Halswirbelsäule nach links ohne neurologische Ausfälle (vgl. VB 39 S. 18 f.) habe zum MRI vom 14. Mai 2020 geführt. Die "Schmerzen zervikal linksseitig mit ausstrahlenden proximalen Oberarm- schmerzen links ohne Sensibilitätsstörungen oder Krafteinbusse" hätten bildgebend nicht erklärt werden können. "Sekundäre Veränderungen mit cervicaler Discushernie" seien auch dort nicht dokumentiert worden. Das am 14. Januar 2021 veranlasste MRI der LWS mit der Frage nach Neuro- kompression bei Status nach operativer Intervention LWK 4/5 SWK 1 links im Jahr 1996 (vgl. VB 55 S. 9 f.) habe eine Läsion ausgeschlossen und nur wieder die altersassoziierte Segmentdegeneration LWK 4 bis SWK 1 sowie eine zentrale Diskusprotrusion mehr links als rechts auf Niveau LWK 5/SWK 1 gezeigt. Bei am 28. April 2021 dokumentiertem flüssigem Gangbild, demonstrierbarem Zehenspitzen- und Fersengang, einer sehr guten Rumpfflexion mit einem Fingerspitzen-Boden-Abstand von 0 cm ohne Wiederaufrichteschmerz und einem unauffälligen sensomotorischen -5- Status beider unterer Extremitäten (vgl. VB 55 S. 17 f.) sei „auf die Diagno- sen lumboradikuläres Syndrom L5 beidseits und insbesondere die Diag- nose einer fachnah nirgends beschriebenen Diskushernie LWK 4/5 zu ver- zichten“ (VB 61 S. 3). Dr. med. D. kam zum Schluss, Dr. med. E. beschränke sich in sämtlichen Schreiben auf die Mitteilungen dessen Patientin über "subjektiv empfunde- nes Missbehagen". Keine der von Dr. med. E. im Schreiben vom 2. Juni 2021 genannten Diagnosen (vgl. VB 58.1 S. 1 f.), sofern diese in der Tat zuträfen, seien mit objektivierbaren pathologischen Befunden verbunden, und es liessen sich im gesamten Verlauf keine Funktionsdefizite erkennen, mit „welchen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig- keit auszumachen wäre“ (VB 61 S. 3 f.). 4.2. Dr. med. D. liess somit, nach einer Würdigung der aktenkundigen medizi- nischen Berichte, offen, ob die von Dr. med. E. gestellten Diagnosen zu- treffen. Er legte diese jedoch seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu- grunde und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der ange- stammten Tätigkeit als F. zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepass- ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (VB 61 S. 4). Damit wich Dr. med. D. von der Einschätzung von Dr. med. E. ab, der die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit für höchstens 50 % arbeitsfähig erachtete (vgl. VB 51 S. 2). Dr. med. D. begründete seine abweichende Einschätzung da- mit, dass von Dr. med. E. keine objektivierbaren pathologischen Befunde oder Funktionsdefizite genannt worden seien, die eine 50%ige Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit plausibel erschei- nen liessen (VB 61 S. 3 f.). Diese Einschätzung leuchtet insofern ein, als in den medizinischen Akten – worauf auch Dr. med. D. hinwies (vgl. VB 61 S. 3) – vor allem die subjektiven (Schmerz)Angaben der Beschwerdefüh- rerin wiedergegeben wurden (vgl. unter anderem Bericht vom 20. Novem- ber 2019, VB 39 S. 20 f.; Bericht vom 12. Mai 2020, VB 39 S. 18 f.; Bericht vom 24. August 2020, VB 39 S. 6 f.; Bericht vom 5. Oktober 2020, VB 39 S. 2 f.; Bericht vom 18. Februar 2021, VB 51; und Bericht vom 28. April 2021, VB 55 S. 17 f.). Subjektive Schmerzangaben genügen rechtspre- chungsgemäss jedoch nicht für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127 mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398). Soweit sich aus den erhobenen Befunden dennoch Einschränkun- gen ergeben, berücksichtigte Dr. med. D. diese im Rahmen des von ihm definierten Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit. So hielt er fest, eine solche sei wechselbelastend, überwiegend sitzend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Knien, ohne stereotype Bewegungsabläufe, ohne Zwangs- haltungen, ohne Arbeit über oder auf der Schulterhorizontalen, ohne repe- titives Begehen von Treppen und ohne Tätigkeiten an gefährlichen Maschi- -6- nen oder auf Leitern (VB 61 S. 4). Das solcherart von Dr. med. D. formu- lierte Belastungsprofil enthält die gleichen Einschränkungen, wie jenes von Dr. med. E. (vgl. VB 36 S. 5 und VB 51 S. 2). Damit begründete Dr. med. D. seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin in einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar. 4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. D. vom 1. Juli 2021 sei insofern unzutreffend, als sie ihre effektiv ausgeübte angepasste Tätigkeit aufgrund der verschiedenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen tatsächlich nur zwei Stunden pro Tag ausüben könne (Beschwerde, S. 4 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. De- zember 2021 in der G. arbeitet (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Im Hinblick auf die Aufnahme dieser Tätigkeit nahm Dr. med. E. am 13. Oktober 2021 zu deren Anforderungen Stellung und erachtete sie mit gewissen Ein- schränkungen für zwei Stunden pro Tag für die Beschwerdeführerin als zu- mutbar (VB 69 S. 5 ff.). In einer Aktennotiz vom 16. November 2021 hielt Dr. med. D. hierzu fest, die Tätigkeit in der G. entspreche nicht den Vorga- ben des von ihm formulierten Belastungsprofils (VB 70). Dem ist zuzustim- men, da im Bereich "Heben und Tragen von Lasten bei Reparaturen und Nachforschungen von ..." langes Stehen und im Bereich "Einsammeln und Sortieren von ..." regelmässiges Arbeiten über Schulterhöhe gefordert ist (VB 69 S. 7 f.), was der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar ist (VB 61 S. 4). Damit vermag die Beschwerdeführerin aus dem von ihr ausgeübten ca. 25%igen Pensum in einer nicht leidensange- passten Tätigkeit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereich- ten Bericht von Dr. med. E. vom 23. Dezember 2021 ergibt sich auch keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Es wird im Gegenteil fest- gehalten, dass die wahrgenommene Physiotherapie und das Heimübungs- programm die zervikalen und lumbalen Schmerzen etwas besser unter Kontrolle gebracht hätten (BB 3 S. 2). Damit vermag die Beschwerdeführe- rin auch aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.4. Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D. (vgl. E. 3.), weshalb der Stel- lungnahme vom 1. Juli 2021 (ergänzt durch jene vom 6. November 2021) Beweiswert zukommt und darauf abzustellen ist. Bei dieser Ausgangslage sind keine weiteren Abklärungen notwendig. Es ist somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. -7- 5. In der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2021 ging die Be- schwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt (vgl. VB 60 S. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig (Erwerbstätigkeit 67 %; Haushalt 33 %) zu qualifizieren sei. Sie ermittelte den Invaliditäts- grad in Anwendung der gemischten Methode nach der Berechnungsme- thode gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV (VB 71). Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Es bleibt somit bei der ermittelten Einschränkung von 20.96 % bzw. dem gewichteten Invaliditätsgrad von 14 % (gerundet: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 f.) im Erwerbsbereich. Betreffend die gesund- heitlich bedingte Einschränkung im Haushaltsbereich verzichtete die Be- schwerdegegnerin auf die Durchführung einer Abklärung vor Ort, da im Haushaltsbereich eine Einschränkung von mindestens 80 % bestehen müsste, damit ein rentenbegründender IV-Grad ermittelt werden könnte. Dies könne vorliegend aufgrund der Akten ausgeschlossen werden (VB 71 S. 2; zur Möglichkeit auf eine Haushaltsabklärung zu verzichten vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5.1). Dieses Vorge- hen wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist ausweislich der Akten im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat somit mit Verfügung vom 25. November 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 1. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Junghanss