4.2. Nach dem Dargelegten kann die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die noch über den 3. April 2019 hinaus persistierenden linksseitigen Kniebeschwerden gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C. aktuell nicht abschliessend beurteilt werden. Es sind gutachterliche Präzisierungen beziehungsweise eine Ergänzung im Sinne obiger Ausführungen notwendig. -9- Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese veranlasse und alsdann ihre Leistungspflicht erneut beurteile (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f. mit Hinweisen).