stand trifft, dass jederzeit aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass mit einem Eintritt der Schädigung zu rechnen gewesen wäre, oder wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, so dass das Ereignis als austauschbarer Anlass erscheint und die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers nicht entsteht (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4).