Insbesondere lässt der Umstand alleine, dass "der initiale Schaden schicksalshaft in einem erheblichen Anteil der Fälle zu weiteren Schäden" führe (VB B5, S. 18), diesen Schluss nicht zu, denn ein Ereignis wirkt rechtsprechungsgemäss selbst dann (gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Unfallversicherer) leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später eingetreten wäre und dieses somit lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts von Bedeutung war. Eine Gelegenheitsursache darf folglich erst angenommen werden, wenn ein Ereignis auf einen derart labilen und prekären Vorzu-