ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (Erreichen des status quo sine vel ante; vgl. vorne E. 2.2.3.). Auf die Frage, ob dies beim Beigeladenen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Fall gewesen sei, findet sich im Gutachten von Dr. med. C. keine abschliessende Antwort, denn der von diesem angeführte Anteil nicht durch den Unfall vom 10. März 2019 bedingter Schädigung von 50 % lässt nicht zweifelsfrei auf den Wegfall jeglicher Bedeutung des Unfalls vom 10. März 2019 für die linksseitigen Kniebeschwerden vier Wochen nach dem fraglichen Ereignis schliessen. Auch kann daraus – und aus den weiteren Ausführungen von Dr. med.