Meniskus betreffend lassen indes als unklar erscheinen, ob Dr. med. C. von einem aus rechtlicher Sicht zutreffenden Kausalitätsbegriff ausgeht. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass "der mediale Meniskus bereits vor dem Ereignis vom 10.03.2019 derart geschädigt" gewesen sei, dass dem Ereignis nicht die überwiegende Ursache an der Schädigung […] beigemessen werden" könne und dass "die Schädigung […] zu mehr als 50 % der vorbestehenden, den früheren Ereignissen anzulastenden Schädigung geschuldet" sei (VB B5, S. 21).