4. 4.1. Dr. med. C. führt in seinem nach persönlicher Befragung und Untersuchung vom 27. April 2021 erstatteten Gutachten aus, es habe am linken Knie des Beigeladenen eine unfallbedingte Vorschädigung bestanden (VB B5, S. 18 ff.), was im Wesentlichen – und mit Blick auf die Aktenlage zu Recht – unumstritten ist. Insbesondere seine Ausführungen den linken medialen -8-