1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A4; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2021 in VB A8) gestützt auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, P., vom "22. März" (sic!; wohl Mai) 2021 (VB B5) im Wesentlichen davon aus, dass zwischen den gesundheitlichen Beschwerden des Beigeladenen nach dem 3. April 2019 und dem Ereignis vom 10. März 2019 kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) gegeben sei. Eine (weitere) Leistungspflicht ihrerseits über den 3. April 2019 hinaus bestehe daher nicht.