"1. Der Einspracheentscheid der Hotela Versicherungen AG vom 5. Januar 2022 sei aufzuheben und die Hotela Versicherungen AG sei anzuweisen, dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen im Nachgang an das Unfallereignis vom 10. März 2019 auch über den 3. April 2019 hinaus zu erbringen. 2. Eventualiter sei die Kausalitätsbeurteilung mittels eines Gerichtsgutachtens genauer abzuklären." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.