Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 27. August 2021 ab und stellte ihre Leistungen gestützt auf ein von ihr eingeholtes Gutachten mangels natürlicher Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden per 3. April 2019 ein. Die dagegen am 13. September 2021 von der Beschwerdeführerin, die im Zusammenhang mit einem vom Versicherten am 12. Oktober 2009 erlittenen Unfall mit linksseitiger Knieverletzung Leistungen nach UVG erbracht hatte, erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: