5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2014 und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei ist namentlich von einem beitragspflichtigen Einkommen von (neu) Fr. 3'406'700.00 auszugehen.