Der bereits erwähnten "Beilage zur Meldung 2014 über Anteile an Kommanditgesellschaften" des Kantonalen Steueramts von September 2016 ist zu entnehmen, dass bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens "persönl. AHV-Beiträge" abgezogen wurden (vgl. BB 12 S. 4). Somit sind die Sozialversicherungsbeiträge wieder aufzurechnen. Dabei ist allerdings nicht der tatsächlich erfolgte Abzug zu berücksichtigen; vielmehr ist rechtsprechungsgemäss das gemeldete Einkommen auf 100 % aufzurechnen (vgl. BGE 139 V 537 E. 5 S. 544 ff.).