4. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Zinsabzug gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG von 1 % auf dem investierten Eigenkapital – in unumstrittener Höhe von Fr. 34'976'000.00 (vgl. Beschwerdeantrag 2, BB 5) – Fr. 349'760.00 beträgt (BB 5). Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das massgebliche Einkommen ist folglich in einem Zwischenschritt auf Fr. 3'076'274.00 zu reduzieren. -6- 4.2. Eine Aufrechnung der persönlichen Beiträge nahm die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens nicht vor (vgl. BB 5).