Folglich bestehen sachliche Gründe, insofern von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise abzuweichen. Das bezüglich der direkten Bundessteuer massgebliche Einkommen von - Fr. 1'521'766.00 ist daher um den steuerfrei gebliebenen Betrag von Fr. 4'947'800.00 zu erhöhen, womit sich ein (für die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht) grundsätzlich massgebendes Einkommen von Fr. 3'426'034.00 ergibt.