Dieser blieb jedoch nach damaliger Rechtslage zur Hälfte steuerfrei, womit sich ein steuerfreier Beteiligungsgewinn von insgesamt (d.h. C. und D.) Fr. 4'947'800.00 ergab (BB 12 S. 4; vgl. Art. 18b DBG in der 2014 geltenden Fassung). Wie gesehen, sind im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht aus Personengesamtheiten stammende Einkünfte von Teilhabern gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV zu berücksichtigen, mithin auch – die hier teilweise steuerfrei gebliebenen – Beteiligungsgewinne. Folglich bestehen sachliche Gründe, insofern von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise abzuweichen.