Gemäss der in den Akten liegenden – und, soweit hier wesentlich, unumstrittenen – "Beilage zur Meldung 2014 über Anteile an Kommanditgesellschaften" des Kantonalen Steueramts von September 2016 resultierte als für die direkte Bundessteuer massgebendes Einkommen ein (negativer) Betrag von - Fr. 1'521'766.00 (BB 12 S. 4). Darin berücksichtigt wurde implizit der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Beteiligungsgewinn von Fr. 9'895'600.00 (vgl. Vernehmlassung vom 28. März 2022 S. 4). Dieser blieb jedoch nach damaliger Rechtslage zur Hälfte steuerfrei, womit sich ein steuerfreier Beteiligungsgewinn von insgesamt (d.h. C. und D.) Fr. 4'947'800.00 ergab (BB 12 S. 4;