3.2. Wie erwähnt, ist das für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer zu ermitteln (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Steuerbar sind gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer unter anderem alle Einkünfte aus einem Handels-, In- dustrie- oder Gewerbebetrieb sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.