VB 3]). Im Einspracheverfahren ersuchte die Beschwerdegegnerin das Steueramt mit E-Mail vom 3. Januar 2022 um Erläuterungen, da gemäss Beschwerdeführer das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit lediglich Fr. 3'426'034.00 betrage. Das Gemeindesteueramt erklärte, die Differenz "lieg[e] beim Ertrag aus Beteiligung". Dieser müsse so erfasst werden, damit der "Abzug Teilbesteuerungsverfahren G-Vermögen steuerlich richtig berücksichtigt" werde (VB 4). Aus den vom Gemeindesteueramt beigelegten "Berechnungsdetails AHV-Faktoren für Jahr 2014" waren ein Reingewinn von -5-