27 Abs. 2 EOG) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG). Davon ist nur abzuweichen, wenn durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (vgl. BGE 139 V 537 E. 5 f. S. 544 ff.). Der Abzug des Zinses des im Betrieb investierten Eigenkapitals ist sodann vor der Beitragsaufrechnung vorzunehmen (vgl. BGE 141 V 433 E. 3 ff. S. 435). -4-