2.2. Das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen diverse Abzüge vorgenommen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. a-f AHVG). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der persönlichen Beiträge gemäss Art. 8 AHVG (bzw. Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen.