Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 AHVV); mithin gelten die den Teilhabern einer auf einen Erwerbszweck ausgerichteten Personengesamtheit zufliessenden Gewinnanteile unabhängig von einer persönlichen Arbeitsleistung als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (vgl. BGE 141 V 234 E. 4.3.2 S. 239).