1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geschuldeten persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende für das Beitragsjahr 2014 korrekt erhoben hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie das beitragspflichtige Einkommen zu Recht auf Fr. 12'971'800.00 (gerundet) festgesetzt hat.