2. Das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2014 sei auf Fr. 9'895'600 festzusetzen und das Eigenkapital unverändert auf Fr. 34'976'000; 3. Ohne Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.3. Mit Eingabe vom 7. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: