1. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 erhob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2014 persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende. Diese ermittelte sie auf Basis eines Einkommens von Fr. 13'321'634.00, eines Zinsabzugs auf Eigenkapital von - Fr. 349'760.00 (Grundlage: Fr. 34'976'000.00) und einer Aufrechnung persönlicher Beiträge von Fr. 0.00. Dies ergab ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 12'971'800.00 und daraus folgend persönliche Beiträge (inkl. Anteil FAK AG und Verwaltungskosten) in Höhe von total Fr. 1'264'180.00.