6. 6.1. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2021 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aufzuheben und die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen ist. - 10 -