D. nicht diskutiert. Es ist damit unklar, ob dessen psychiatrische Beurteilung in zureichender Kenntnis der Vorakten erfolgt ist (vgl. dazu vorne E. 3.2.2.). Zudem erscheint dessen Annahme einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 80 % seit Februar 2016 in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit vor dem Hintergrund erwähnter Behandlungen ohne weitere gutachterliche Begründung nicht nachvollziehbar.