Dem Gutachten der Dres. med. D. und E. fehlt es zudem an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung im Gutachten des Psychiaters G. vom 24. Oktober 2016. Es ist damit aktuell unklar, von welcher Arbeitsfähigkeit in der angestammten (und auch in einer angepassten) Tätigkeit auszugehen ist.