5.2. 5.2.1. Dem von der Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2021 zu Grunde gelegten Gutachten der Dres. med. D. und E. vom 23. März 2021 ist hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu entnehmen, diese gelte ab Februar 2016 (vgl. vorne E. 4.1.; VB 219, S. 3 f.). Dem Gutachten fehlt es damit an einer hinreichenden retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.