5. 5.1. Der Beschwerdeführer hat sich am 4. Februar 2016 (erneut) zum Leistungsbezug angemeldet (VB 33), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im August 2016 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ist – unter Berücksichtigung des Wartejahres (vgl. dazu vorne E. 3.1.1.) – der -8- Gesundheitszustand ab August 2015 bis zum Verfügungszeitpunkt massgebend.