2. In formeller Hinsicht ist vorab auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer beantragt die gerichtliche Beurteilung der "Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen". In der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 finden sich indes keine Ausführungen betreffend Kosten. Es fehlt damit diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand im Sinn von Art. 56 Abs. 1 ATSG und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396), weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.