In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei einem sich aus dem Vergleich der entsprechenden hypothetischen Einkommen ergebenden Invaliditätsgrad von 27 % habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 242). -4- Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es seien daher ergänzende medizinische Abklärungen notwendig. Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrads sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen unzutreffend bemessen.