1. In ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2021 geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre Gutachten durch die C. beziehungsweise der Dres. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z., und E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Y., vom 23. März 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 219.1 ff.) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur seit August 2009 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.