2. Es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 2'500.00 zu ersetzen. Beweisanträge: Es sei ein unabhängiges, richterliches Obergutachten in Auftrag zu geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.