2. Es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 2'500.00 zu ersetzen. -3- Eventualiterbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 14.12.2021 der SVA Aargau ([...]) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine unbefristete ganze IV Rente zuzusprechen. Eventualiter seien die geeigneten Eingliederungs- oder Umschulungsmassnahmen zu finanzieren. Hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens: