2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "Vorfragen: 1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 14.12.2021 der SVA Aargau ([...]) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens: