Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin abermals die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und führte berufliche Eingliederungsmassnahmen durch. Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2021 stellte sie dem Beschwerdeführer schliesslich gestützt auf ein von ihr eingeholtes bidisziplinäres Gutachten vom 23. März 2021 und nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände und nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD erliess sie schliesslich am 14. Dezember 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.