Verweigerung von IV-Leistungen eng zusammen. Dies führt zur Kostenpflicht des Verfahrens, wenn – wie hier – Fragen im Zusammenhang mit einer Gutachtensanordnung strittig sind (vgl. BGE 121 V 178 E. 4a S. 180; SVR 2013 IV Nr. 2, 9C_639/2011 E. 3.4 mit Hinweisen). Für das vorliegende Verfahren betragen die Verfahrenskosten Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: